Satzung
Österreichische Gesellschaft für Mann und Gesundheit – 20. Jänner 2013
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Österreichische Gesellschaft für Mann und Gesundheit und hat seinen Sitz in 2460 Bruck an der Leitha, Johngasse 3, Tel.: 02162 68855, Fax: 02162 68856
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft sowie der medizinischen und sozialen Versorgungssituation auf dem Gebiet der Männergesundheit.
(2) Ein ausdrücklicher Zweck des Vereins ist eine aktive Öffentlichkeitsarbeit, um die Gesundheit, Lebensqualität und die gesellschaftliche Situation von Männern zu verbessern.
(3) Die Österreichische Gesellschaft für Mann und Gesundheit ist ein gemeinnütziger Verein von Ärztinnen und Ärzten, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern. Sie steht allen wissenschaftlichen Fachdisziplinen offen. Insbesondere steht sie nichtärztlichen, akademischen Disziplinen wie Psychologie, Biologie, Biochemie, Rechtswissenschaften, Politikwissenschaften, Pädagogik, Sportwissenschaften, Soziologie, etc. offen.
(4) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Gedankenaustausch, wissenschaftliche Anregungen und Arbeiten auf allen Gebieten der männerbezogenen Gesundheitsforschung. Ebenfalls soll ein internationaler Erfahrungsaustausch und Wissenstransfer gefördert werden. Wissenschaftliche Arbeiten werden im Auftrag und/oder auf Weisung des Vereins durchgeführt. Der Verein veranstaltet seine Jahrestagung verbunden mit einem Kongress. Die Beiträge zu dieser Jahrestagung/Kongress werden veröffentlicht. Der Verein will mit seiner Tätigkeit auch auf dem Gebiet der in der Männergesundheit tätigen Ärzte und Ärztinnen ihre Weiter- und Fortbildung fördern und unterstützen.
§ 3 Mittel des Vereins
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins, auch nicht bei dessen Auflösung oder Aufhebung.
§ 4 Vergütungen
Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, und/oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Erwerb und Arten der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Sie erkennen mit ihrem Beitritt die Satzung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten an. Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme erfolgt ausschließlich durch den Vorstand. Der Verein besteht aus 2.) ordentlichen, 3.) korrespondierenden, 4.) fördernden und 5.) ehrenamtlichen Mitgliedern.
(2) Ordentliches Mitglied kann werden, wer als Arzt, wissenschaftlich Tätiger und/oder Forschender oder anderweitig auf dem Gebiet des Vereinszwecks tätig ist. Er muss sich aktiv für die Ziele der Österreichischen Gesellschaft für Mann und Gesundheit engagieren. Er muss auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung stehen und für diese eintreten.
(3) Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder können durch Beschluss des Vorstandes ernannt werden. Korrespondierende Mitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, jedoch keine Stimme.
(4) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die den Verein für die Dauer der Mitgliedschaft finanziell unterstützt und/oder vereinsdienliche Sachspenden zur Verfügung stellt, oder in laufender Beratung für den Verein tätig ist.
(5) Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein und dessen Ziele erworben haben, können auf Beschluss von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 6 Beitrag
(1) Jedes Mitglied i.S. von § 5 zahlt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Tritt ein Mitglied in den Ruhestand, so kann es auf Antrag von der Beitragspflicht befreit werden. Der Vorstand kann aus besonderen Umständen auch andere Mitglieder von der Beitragspflicht befreien.
(2) Ein von der Beitragspflicht nicht befreites Mitglied, welches trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand Finanzen mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt, gilt als ausgeschieden und wird hiervon schriftlich benachrichtigt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Auflösung
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich.
(2) Diese Mitgliederversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen ist zur Unterstützung von Vereinen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen, zu verwenden oder sonst für Zwecke der Sozialhilfe.
§ 8 Austritt
Der freiwillige Austritt eines Mitglieds kann frühestens nach einem Jahr Mitgliedschaft erfolgen. Die schriftliche Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres bei der Geschäftsstelle in Bruck an der Leitha eingegangen sein.
§ 9 Ausschluss
Ein Mitglied, welches das Ansehen der Gesellschaft schädigt, kann auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 10 Organe
Die Organe der Österreichischen Gesellschaft für Mann und Gesundheit sind:
(1) Der Vorstand:
Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens sechs, maximal neun Personen, darunter dem Präsident/der Präsidentin, dem/der Vizepräsident/in, dem/der Schriftführer/in und dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassier/in und dem/der Stellvertreter/in. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
a) Der Präsident/die Präsidentin leitet die Sitzungen des Vorstandes, führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsident/in/en und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsident/in/en und des/der Kassier/in/s. Bei seiner Verhinderung übernimmt der Vizepräsident/die Vizepräsidentin diese Funktion.
b) Der/die Kassier/in verwaltet das Vermögen der Gesellschaft. Er/sie hat über Einnahmen und Ausgaben fortlaufende, ordnungsgemäße, schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Einmal jährlich hat der Vorstand hierüber eine Abrechnung vorzulegen und der Mitgliederversammlung mündlich Bericht zu erstatten. Seine Rechnungslegung ist von zwei Mitgliedern zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
c) Der/die Schriftführer/in erstellt die Sitzungsprotokolle des Vorstandes, sorgt für die Veröffentlichung der wissenschaftlichen Arbeiten entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes und ist für die Anwendung und Betreuung moderner Medien (z.B. Homepage) verantwortlich.
d) Die Enthebung des Vorstand oder einzelner Vorstandsmitglieder ist durch Mitgliederversammlung jederzeit möglich. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
e) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
f) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen. Die Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Mitgliederversammlung:
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtig werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen wichtigen Angelegenheiten.
a) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
b) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Der Vorstand berücksichtigt bei der Erstellung der Tagesordnung schriftliche Anträge der Mitglieder. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 14 Tage vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle einlangen
c) Der Versammlungsleiter ist der/die Präsident/in. Das Protokoll führt der/die Schriftführer/in.
d) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
e) Die ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung schriftlich und fristgerecht erfolgte, ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
f) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
g) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von zehn Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außergewöhnliche Mitgliederversammlung gelten a., b., c. entsprechend.
h) Während der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, die Beschlüsse sind im Protokoll schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist vom Vorstand oder vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
(3) Das Schiedsgericht
a) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§ 577 ff ZPO.
b) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Mitgliederversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
c) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehöres bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.